Der Reisevertrag kommt durch Annahme zustande, die wir durch Zusendung einer Reisebestätigung schriftlich mitteilen. Bei Anmeldung mehrerer Reiseteilnehmer haftet der Anmeldende für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch alle Teilnehmer, sofern er diese Verpflichtung ausdrücklich erklärt hat. In Verbindung mit der Reisebestätigung erhalten Sie von Bavaria einen "Sicherungsschein". Dieser gilt bis zur Beendigung der gebuchten Reise als Nachweis für den Abschluss der gesetzlichen vorgeschriebene Insolvenzversicherung. Im Falle einer Insolvenz von Bavaria haftet die darin bezeichnete Versicherungsgesellschaft gegen Vorlage des Sicherungsscheins für den von Ihnen im Voraus bezahlten Reisepreis sowie die Kosten des Rücktransports.
Nach Reisebestätigung werden 20% des Reisepreises geschuldet. Der Restbetrag muss bis spätestens vier Wochen vor Reiseantritt bei uns eingegangen sein. Die Verrechnung der an Bavaria bezahlten Abschusskaution mit den Gebühren für angefallene Wildabschüsse und eventuell zusätzlich erbrachte Reiseleistungen erfolgt etwa vier Wochen nach Beendigung der Reise. Den Differenzbetrag erhalten Sie von Bavaria entweder erstattet oder zusätzlich in Rechnung gestellt. Nachzahlungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen. Die Abrechnung der Reise- und Jagdkosten erfolgt auf Grundlage des von Ihnen und dem ausländischen Jagdveranstalter unterzeichneten Jagdprotokolls.
Auf allen Reisen muss ein gültiger Reisepass (mind. 6 Monate) mitgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für Reisen nach Polen beträgt mindestens 10 Tage, für Reisen nach Russland 20 Tage. Für kürzere Bearbeitungszeiten erfolgt ein Zuschlag von 25,00 EURO. Nach Abschluss der Buchungsbearbeitung, spätesten jedoch 7 Tage vor Abreise, erhalten Sie die vorbereiteten Reisedokumente. Diese beinhalten eine genaue Beschreibung des Programmablaufes mit Treffpunkt- und Abflugzeiten, eine Autokarte mit eingezeichneter Reiseroute sowie ein Merkblatt über aktuelle Reiseinformationen und praktische Hinweise. Jeder Reiseteilnehmer ist selber dafür verantwortlich, dass die für seine Person erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Reise ordnungsgemäß durchführen zu können. Die im betreffenden Reiseland gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten. Über einschlägige Vorschriften werden wir Sie vor Reiseantritt informieren.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig und von Bavaria nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur insoweit gestattet, als diese nicht erheblich sind, und das Ziel der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bavaria verpflichtet sich, den Reiseteilnehmer über eingetretene Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Notfalls wird Bavaria eine Umbuchung oder einen Reiserücktritt kostenlos anbieten. Bavaria behält sich vor, den Reisepreis auch nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss liegt. Übersteigen diese Preisänderungen 5 % des Reisepreises, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich Bavaria gegenüber zu erklären. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig.
Umbuchungen hinsichtlich Reisedatum, Unterkunft, Reiseziel, Abflugort werden, soweit durchführbar, gegen eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EURO pro Person bis einschließlich 21 Tage vor Reiseantritt berücksichtigt. Danach werden Umbuchungen, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den nachstehenden Bedingungen entgegengenommen und nur bei gleichzeitiger Neuanmeldung weiter bearbeitet. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die Bavaria nur geringfügige Unkosten verursachen. Tritt ein Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Bavaria Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Der Kunde kann gegenüber Bavaria den Nachweis führen, dass ein Schaden noch nicht entstanden bzw. der Schaden wesentlich niedriger ist, als der berechnete Pauschalbetrag. Maßgebend für die Berechnung pauschaler Rücktrittskosten ist der Preis der gebuchten Individualreise inklusive der im Voraus berechneten Abschusskaution bzw. der Preis der gebuchten Pauschalreise. Bis 90 Tage vor Abreise betragen die Rücktrittskosten 10%, vom 89. bis 60. Tag 20%, vom 59. bis 30. Tag 40%, vom 29. bis 15. Tag 60% und ab 14. Tag vor Abreise 90% vom Reisepreis.
Wird die Reise aufgrund einer bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren höheren Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Reisevertrag von beiden Parteien gekündigt werden. Der bereits bezahlte Reisepreis wird von Bavaria unverzüglich erstattet. Bavaria ist berechtigt, für bereits erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Erfolgt die Kündigung erst nach Antritt der Reise wird Bavaria die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Reiseteilnehmer zurück zu befördern, sofern das vertraglich vereinbart worden war. Die Mehrkosten für eine Rückbeförderung tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte. Übrige Mehrkosten trägt der Reiseteilnehmer selber.
Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Bavaria ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anwendbar sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Für alle Schadensersatzansprüche aus schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bavaria beruhen und keine Körperschäden darstellen, wird eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise von 4100 Euro vereinbart. Liegt der Reisepreis über 1367 Euro ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung wird die Haftung von Bavaria als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara geregelt. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod und Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern Bavaria in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Bavaria nach den dafür geltenden Bestimmungen. Die Jagdveranstaltungen selbst werden von Bavaria nur vermittelt. Jagdveranstalter ist jeweils die örtliche Forstverwaltung, Jagdbehörde oder eine privatrechtliche Jagdgenossenschaft, die wir bei Reisebestätigung mitgeteilt haben. Daher haftet Bavaria nicht für Störungen bei der Jagdausübung selbst. Darüber hinaus haftet Bavaria auch nicht für eine erfolgreiche Jagd, die Menge des zu erlegenden Wildes oder die Größe bzw. das Gewicht einer Trophäe auch dann nicht, wenn der Jagdführer sich bei Bewertung der Trophäe geirrt oder das Wild falsch angesprochen hat. Jeder Schuss wird auf eigenes Risiko abgegeben! Der Jagdteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung der eigenen Person und anderer ausgeschlossen ist. Angesichts der Größe der Jagdgebiete und Reviere hat jeder Jagdteilnehmer auf die Stabilität von Hochsitzen oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Jagdhütten usw.) selber zu achten, bevor er diese betritt. Für Unglücksfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, übernimmt Bavaria keine Haftung.
Der zugeteilte Reiseleiter (Dolmetscher) ist nur berechtigt, Mängelanzeigen entgegen zu nehmen und Abhilfe zu leisten, sofern ihm dies möglich oder erforderlich ist. Weder er, noch das zugeteilte Jagdpersonal oder andere Erfüllungsgehilfen aus dem Reisevertrag sind berechtigt, verbindliche Absprachen im Namen von Bavaria zu treffen, besonders nicht bezüglich eines Anspruchs auf Preisminderung. Am Ende jeder Jagdreise wird ein Jagdprotokoll über erbrachte Reiseleistungen und Wildabschüsse erstellt und durch die Vertragsparteien unterzeichnet. Dieses bildet die Grundlage zur Verrechnung der im Voraus bezahlten Abschusskaution mit den definitiv angefallenen Abschussgebühren. Bei Ausreise an der Zollabfertigung gilt das von allen Parteien unterzeichnete Jagdprotokoll als Nachweis für einen rechtmäßigen Erwerb der darin bezeichneten Trophäen. Bei Abweichungen kann die zuständige Behörde eine Berichtigung des Jagdprotokolls verfügen bzw. die Trophäen beschlagnahmen.
Wir empfehlen jedem Reisteilnehmer den Abschluss einer Reiseversicherung, die im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen unvorhergesehene Kosten deckt, die bei einem Reiserücktritt wegen Krankheit entstehen können. Um den gewünschten Versicherungsschutz zu erreichen, muss eine entsprechende Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung abgeschlossen worden sein. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss einer Reisegepäckversicherung, besonders bei Buchung einer Flugreise, damit ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist, wenn das Reisegepäck einmal beschädigt oder gestohlen werden sollte. Für Reisen mit dem eigenen Auto in Staaten des ehemaligen Ostblocks wird dringend geraten, das Fahrzeug ausreichend gegen Diebstahl zu versichern und nicht ohne Autoschutzbrief zu reisen.
Die nach Wildart unterschiedlichen Jagdzeiten sind genau einzuhalten. Auf Wild, das im Reiseprospekt nicht angeboten wird, ist eine Jagdausübung untersagt. Wildabschüsse, die außerhalb der betreffenden Jagdzeit, gegen die Anweisung des Jagdführers oder ohne vorherige Rückbestätigung durch Bavaria erfolgen, werden zu der doppelten Gebühr abgerechnet. Der ausländische Jagdteilnehmer ist nicht berechtigt, krankes oder angeschweißtes Wild (sog. Hegeabschüsse) oder wildernde Hunde und Katzen zu erlegen. Der ausländische Jagdteilnehmer ist verpflichtet, persönlich bei der Bewertung der Trophäen anwesend zu sein. Das für die Berechnung der Abschussgebühr maßgebliche Gewicht einer Trophäe wird 24 Stunden nach Beendigung der Behandlung (abkochen/säubern) ermittelt. Gewogen wird mit ganzem Schädel, aber ohne Unterkiefer. Bei Rehgehörnen werden dabei jeweils 90 Gramm vom Bruttogewicht abgezogen. Wenn auf Wunsch des Jagdteilnehmers eine Trophäe einmal vor Ablauf der 24-stündigen Behandlungsfrist bewertet werden muss oder der Jagdteilnehmer die vertragliche Frist wegen Ablauf des gebuchten Jagdaufenthaltes nicht einhalten kann, besteht kein Anspruch auf Gewichtsreduktion wegen Nässe der Trophäe. Auf Wunsch des Jagdteilnehmers kann das Gewaff eines Keilers unpräpariert im Gebrech verbleiben. Der sichtbare Teil der Keilerwaffen wird dann als 1/3 der Gesamtlänge bestimmt. Beschossenes Wild gilt dann als angeschweißt, wenn am Anschuss eindeutige Pirschzeichen (z. B. Schweiß, Schnitthaare, Knochensplitter usw.) vorliegen. Auf Wunsch des Jagdteilnehmers wird angeschweißtes Wild auch nach seiner Abreise nachgesucht. Bei erfolgreicher Nachsuche kann die Trophäe gegen Bezahlung der ordentlichen Abschussgebühr und Übernahme der Versandspesen nachgeliefert werden. Eine in der Zwischenzeit eventuell bezahlte Gebühr für Anschweißen wird angerechnet.
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